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Allgemeines
Die Definition von Tagespflege ist laut Kinder- und Jugendhilfegesetz § 23 folgendermaßen formuliert:
„Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet.“
Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis (§ 43, Absatz 1 KJHG)

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